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VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
Elternunabhängige Ausbildungsförderung
Auszug aus VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05
Vielmehr entspricht diese Handhabung der dem Beklagten im Bereich seiner gewährenden Tätigkeit zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2002, 1 BvL 16.95,17.95 und 16.97, BVerfGE 106, 166, 175 f.; Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvL 50.92, BVerfGE 99, 165, 177 f.) und zugleich seiner Obliegenheit, sparsam mit den ihm zur Verfügung stehenden, aus Steuergeldern resultierenden öffentlichen Mitteln umzugehen. - BGH, 11.09.2007 - VIII ZR 1/07
Anforderungen an die Abrechnung der Mietnebenkosten
Auszug aus VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05
Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, den eine Verpflichtung zum vorsichtigen Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln trifft, der Klägerin das unternehmerische Risiko für das von ihr geplante Wohnungsbauvorhaben vollständig abzunehmen (vgl. zum "Ausstieg" aus der Anschlussförderung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33 ff., sowie zur sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, 5 B 11.05, GE 2007, 369 ff.). - BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; …
Auszug aus VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05
Die gem. § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG auch für den Widerruf geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG - die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. zuletzt Urteil vom 20. März 2007, 1 C 21.06, BVerwGE 128, 199, 212, m.w.N.) erst mit der Anhörung durch die IBB am 27. August 2005 zu laufen begann - ist durch den Widerruf vom 26. September 2005 gewahrt.
- BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95
Zählkindervorteil
Auszug aus VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05
Vielmehr entspricht diese Handhabung der dem Beklagten im Bereich seiner gewährenden Tätigkeit zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2002, 1 BvL 16.95,17.95 und 16.97, BVerfGE 106, 166, 175 f.; Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvL 50.92, BVerfGE 99, 165, 177 f.) und zugleich seiner Obliegenheit, sparsam mit den ihm zur Verfügung stehenden, aus Steuergeldern resultierenden öffentlichen Mitteln umzugehen. - BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von …
Auszug aus VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05
Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, den eine Verpflichtung zum vorsichtigen Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln trifft, der Klägerin das unternehmerische Risiko für das von ihr geplante Wohnungsbauvorhaben vollständig abzunehmen (vgl. zum "Ausstieg" aus der Anschlussförderung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33 ff., sowie zur sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, 5 B 11.05, GE 2007, 369 ff.). - BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im …
Auszug aus VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05
Dass sich die finanziellen Verhältnisse der Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge mittlerweile wieder konsolidiert haben und sie das Bauvorhaben letztlich wie geplant vollenden konnte, spielt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem bei Anfechtungsklagen in der Regel entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. zuletzt Beschluss vom 04. Juli 2006, 5 B 90.05, zit. nach Juris, m.w.N.), die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch vorliegend Anwendung findet, keine Rolle. - OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
Außerplanmäßige Förderungskürzung im sozialen Wohnungsbau rechtmäßig
Auszug aus VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05
Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, den eine Verpflichtung zum vorsichtigen Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln trifft, der Klägerin das unternehmerische Risiko für das von ihr geplante Wohnungsbauvorhaben vollständig abzunehmen (vgl. zum "Ausstieg" aus der Anschlussförderung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33 ff., sowie zur sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, 5 B 11.05, GE 2007, 369 ff.).